Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.
2)
Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unser üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, so können von uns zusätzliche Kosten berechnet werden. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag, währenddessen die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll, vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höhere Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um sechs Wochen. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn Werktagen zur Lieferung gesetzt hat.
3)
Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers.
4)
Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
5)
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe.
6)
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
7)
Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8)
Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. schriftlich bevollmächtigte Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf der besonderen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren, Rückscheckkosten, Wechselkosten und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlichen geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 8 Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Soweit der Käufer sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, seine Zahlungen zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
9)
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt bzw. als Sachdarlehn zur vorübergehenden bestimmungsmäßigen Benutzung überlassen. Für Mehrwegflaschen, Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts der Rollcontainer und der Paletten in einwandfreiem Zustand und so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung verpflichtet. Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix, Postmixbehälter usw. hat der Käufer Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
10)
Liefer- und Mietbedingungen für Leihgüter / Sonderveranstaltungsausrüstungen
§ 1
Eine nicht erfolgte Abnahme oder eine Abbestellung hat keinen Einfluss auf die volle Fälligkeit des Mietzinses. Für fehlendes Leihgut wird der jeweilige Tagespreis berechnet.
Die Festausrüstung darf nur an dem vom Kunden angegebenen Ort verwendet werden. Ein Verbringen an einem anderen Ort erfordert eine schriftliche Genehmigung von Wille-Getränke. Die Ausgabe von Speisen aus Ausschankwagen ist untersagt. Bekleben, Antackern, Benutzung von doppelseitigem Klebeband an der gesamten Festausrüstung ist nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung trägt der Entleiher die Instandhaltungskosten. Bei vertragswidriger Nutzung kann ein pauschalierter Schadensersatz von mindestens 100,00 € je Einzelfall verlangt werden. Darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt vorbehalten.
§ 3 Überlassungsdauer
Bei Anlieferung bzw. Abholung hat der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person die Waren zu übernehmen oder zurückzugeben. Ist kein Beauftragter vor Ort, erkennt der Veranstalter die auf dem Lieferschein aufgeführten Angaben an. Die Mietzeit ist auf die normale Veranstaltungsdauer beschränkt und endet mit dem im Lieferschein bezeichneten Rückgabetermin. Bei einer verspäteten Rückgabe ist zumindest das Entgeld für eine weitere Mietzeit zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Wille-Getränke ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunde bleibt Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Kunde erhält die Leihgüter in einwandfreien Zustand. Etwaige Reklamationen an der Beschaffenheit, Art und Menge der Leihgüter sind unverzüglich nach Erhalt derselben Wille-Getränke schriftlich mitzuteilen. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.
§ 4 Gefahrübertragung / Rückgabe
Es muss gewährleistet sein, dass bei der Abholung das Inventar ordnungsgemäß bereitgestellt wird. Bei Rückgabe erhält der Veranstalter nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung. Der endgültige Bruch- und Fehlbestand wird nach Prüfung durch die Inventarverwaltung ermittelt und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Der Kunde hat die Ausrüstung am Ende der Mietzeit in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere ordentlich gereinigt, zurückzugeben. Für zurückgegebene, nicht gereinigte Leihgegenstände werden Reinigungskosten in Höhe der anfallenden Arbeiten berechnet. Der Kunde trägt die Gefahr zufälliger Beschädigung bzw. Untergang der Festausrüstung während der Dauer der Überlassung.
§ 5 Schadenersatz
Bei nicht zu behebender Zerstörung der überlassenen Gegenstände sowie bei Nichtrückgabe derselben am Ende der Mietzeit und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung kann Wille-Getränke Schadenersatz mindestens in Höhe des Neuanschaffungswertes der zerstörten bzw. nicht zurückgegebenen Gegenstände verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11)
Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen.
12)
Bei der Kommissionslieferung ist zu beachten, dass wir nur volle Originalgebinde zurücknehmen, die wir geliefert haben. Angebrochene Originalgebinde werden ausschließlich als Leergut verrechnet.
13)
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten vor der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
14)
Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
15)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für kaufmännische Kunden der Hauptsitz der Betriebsstätte.
16)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.